Leserbrief – Teilnahme an der Vertreterversammlung eine Pflicht?
Direkte, dialogische und repräsentative Beteiligung stärken
Jedem der 70 gewählten Vertreter der bbg Berliner Baugenossenschaft eG kommt in der Vertreterversammlung ein unabdingbares Teilnahmerecht zu. Die ordentliche Vertreterversammlung gehört neben dem Vorstand und Aufsichtsrat zu den Pflicht- und Beschlussorganen unserer Genossenschaft. Die Präsenzversammlung der bbg eG findet in der Regel nur ein Mal pro Jahr statt. Demzufolge steht dabei der Jahresabschluss, strategische wirtschaftliche, soziale Fragestellungen oder beispielweise Satzungsänderungen und Neuwahlen für Mitglieder in die Organe der Genossenschaft auf dem Programm.
Die ordentliche Vertreterversammlung 2026 der bbg eG hat am 25. März 2026 in der ufaFabrik Berlin pflichtgemäß stattgefunden. Der Vorstand, Aufsichtsrat und der Abschlussprüfer erstatteten gegenüber der Vertreterversammlung Bericht und gaben Auskünfte zum Geschäftsjahr 2024/2025. Die Berichte zeigen konkret auf, wie solide, leistungsstark und gemeinwohlorientiert unsere Genossenschaft im 140. Jahr ihrer Gründung ist und zukünftig bleiben soll.
Die bbg eG hat Stand 2025 ungefähr 12.260 Mitglieder. Die Mitglieder haben sich 70 bevollmächtigte Mitglieder als Vertreter gewählt. Jeder Vertreter vertritt somit ungefähr 175 Genossen. 44 stimmberechtigte Vertreter waren anwesend und haben eine umfassende Tagesordnung besprochen und mehrheitlich Beschlüsse für die Zukunft der bbg eG gefasst.
Leider haben 26 gewählte Vertreter ihr Mandat und ihr Mitbestimmungsrecht an den Beschlüssen nicht wahrgenommen. Durch Nichtteilnahme der gewählten Vertreter an der Vertreterversammlung wurden rund 4.500 Mitglieder (rd. 36 Prozent) in den Diskussionen mit dem Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer nicht repräsentiert, ihre Anregungen und Meinungen wurden nicht gehört oder geäußert. Mir erscheint dieses Verhalten als ein Versäumnis von Pflichten gegenüber der Mitgliedschaft.
Aufgrund der Bedeutung der Vertreterversammlung für die Genossenschaft stellt sich schnell die Frage, ob die Teilnahme an der Versammlung für gewählte Vertreter verpflichtend ist. Die Antwort auf diese Frage mag für manches Mitglied erleichternd sein – nein, es besteht keine Pflicht zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung. Das Genossenschaftsgesetz (GenG § 43) und unsere Satzung (§§ 31, 32) kennen in seinen Regelungen keine verpflichtenden Vorschriften.
Im Zuge von mehr Transparenz und Gemeinwohl dienende Teilhabe rufe ich alle gewählten, aber abwesenden Mitgliedervertreter-innen auf, ihr Verhalten zu überdenken und durch aktive Präsenz die Interessen der durch sie zu vertretenden Mitglieder wahrzunehmen. Die Vertreterversammlung bietet dafür den geeigneten Zugang. Weiterhin gibt es seit einiger Zeit weitere demokratische Beteiligungsformen, wie thematische Workshops und Dialogveranstaltungen, wo jeder Vertreter die Chance hat, sich einzubringen und mitzugestalten.
Vertreter WB 5, Harald Riedel